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Berücksichtigung der Kosten

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 21.07 vom 27.04.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, SGB VII, BauO Bln, ASOG, KÜO
Schlagworte:Baurechtliche Ordnungsverfügung, Anordnung zur Beseitigung von Schornsteinmängeln, Anbringung von Leitern und Schutzgittern, sofortige Vollziehung, Rechtsgrundlage, konkrete Gefahr, Absturzgefahr für Schornsteinfeger, Lage und Höhe der Schornsteine, Unfallverhütungsvorschriften, Kehr- und Überprüfungspflicht, um 1900 errichteter Altbau, Bestandsschutz, Ermessen, Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismäßigkeitsgebot, Berücksichtigung der Kosten, besonderes Vollziehungsinteresse.
Stichwort:Berücksichtigung der Kosten
Leitsatz:1. § 85 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln (Anpassungspflicht) gewährt der Behörde - anders als § 85 Abs. 1 BauO Bln (Erhaltungspflicht) - eine eigene Eingriffsermächtigung, in deren Anwendungsbereich es eines Rückgriffs auf § 17 Abs. 1 ASOG bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, der nunmehr eine spezielle Befugnisnorm für den Bereich des Bauordnungsrechts enthält, nicht bedarf.

2. Unfallverhütungsvorschriften haben wegen des bei den Berufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes indizielle Bedeutung dafür, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten (hier: Kehr- und Prüftätigkeit des Schornsteinfegers) erforderlich sind.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 21.07



LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 539/06 vom 25.09.2006

Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess, Berücksichtigung der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
Stichwort:Berücksichtigung der Kosten
Leitsatz:Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 539/06


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