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Berichtigung der Lohnnachweiskarte

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BAG – Urteil, 9 AZR 504/99 vom 19.09.2000

Rechtsgebiete:BUrlG, Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe, VTV
Schlagworte:Berichtigung der Lohnnachweiskarte
Stichwort:Berichtigung der Lohnnachweiskarte
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft dient der Durchführung der besonderen Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft, die nach § 13 Abs. 2 BUrlG zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist. Mit diesem Verfahren ist keine Insolvenzsicherung des Arbeitnehmers für Ansprüche auf Urlaubsvergütung verbunden.

2. Ein Anspruch auf Berichtigung der vom Arbeitgeber in den Teil C der Lohnnachweiskarte eingetragenen Angaben über gewährte Urlaubstage und Urlaubsvergütung setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Dieses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung benötigt, um eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen Bauarbeitgeber oder der Urlaubskasse nachzuweisen. Fehlt es an einer Anspruchsberechtigung, besteht auch kein Berichtigungsanspruch.

Aktenzeichen: 9 AZR 504/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. September 2000
- 9 AZR 504/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 31 Ca 1487/98 -
Urteil vom 30. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 1 Sa 349/99 -
Urteil vom 5. Mai 1999
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 504/99




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