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Berggesetz

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 773/06 vom 26.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG, WHG, SächsWG, BBergG
Schlagworte:Rahmenbetriebsplan, Drittanfechtung, Planfeststellungsbeschluss, Gewässerausbau, Ausbauplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Betriebsstraße, Bergbaubetrieb, Bewilligungsfeld
Stichwort:Berggesetz
Leitsatz:1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht auch nach § 52 Abs. 2a BBergG als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (wie BVerwGE 127, 259).

2. Die Verbindung mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, führt auch im Anwendungsbereich von § 57b Abs. 3 BBerG zu keinem verringerten Schutz der materiellen Rechte Dritter.

3. Die Unvollständigkeit des Ausbauplans für eine wasserrechtliche Planfeststellung kann von einem Enteignungsbetroffenen gerügt werden.

4. Ein Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 773/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1388/06 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:BBodSchG, BGB
Schlagworte:Sanierungsplanung, Gesamtrechtsnachfolge, Treu und Glauben, Verwirkung
Stichwort:Berggesetz
Leitsatz:Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegen keiner Verwirkung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1388/06

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 11 A 1751/04 vom 27.10.2005

Rechtsgebiete:VwGO, GG, LV NRW, VwVfG NRW, BBergG, Richtlinie 85/337/EWG, Richtlinie 2003/35/EG, Aarhus-Konvention, BNatSchG, BauGB, WHG
Stichwort:Berggesetz
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss entfällt in der Regel nicht schon deshalb, weil auf dessen Grundlage bereits Haupt- und Sonderbetriebspläne erlassen und ausgenutzt worden sind.

2. Die "Walsumer Verständigung" begründet für sich gesehen noch keinen Anspruch auf Aufhebung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG NRW. Allerdings dürfen die von dem Plan Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit durch die Rechtswirkungen des Beschlusses gebunden werden.

3. Da es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung um eine gebundene und nicht um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum handelt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Das gilt trotz der Aufnahme des Artikels 10a in die UVP-Richtlinie - jedenfalls derzeit noch - auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.

4. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts eine wehrfähige Rechtsposition.

5. Der Senat lässt offen, ob § 38 Satz 1 BauGB auch für bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse gilt.

6. Wegen der Spezialregelung in § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG ist ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht schon rechtswidrig, wenn die Bergbehörde die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes der Wasserbehörde überlässt und damit entgegen der allgemein im Planfeststellungsrecht geltenden Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG NRW) nicht alle mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans abschließend geklärt hat. Allerdings sind die rechtlich grundsätzlich selbständigen berg- und wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren über die Prüfung der Machbarkeit und die Aufnahme einer Zuvor-Klausel als Nebenbestimmung hinreichend miteinander zu verknüpfen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 11 A 1751/04

OLG-THUERINGEN – Urteil, Bl U 1015/03 vom 22.06.2005

Rechtsgebiete:GG, WertV, BBergG
Schlagworte:Enteignungsentschädigung für Kiessabbaugrundstücke (Wertermittlung und Vorrangregelung zu Gunsten der öff. Verkehrsanlage)
Stichwort:Berggesetz
Leitsatz:1. Bei der Wertermittlung von - enteigneten - Grundstücksflächen sind im Vergleichswertverfahren (nach §§ 7, 13, 14 WertV) grundsätzlich die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit den zu bewertenden Grundstücken hinreichend übereinstimmen. Besteht die Besonderheit, dass sich unter den von der Enteignung betroffenen Grundstücken Kies- und Kiessandvorkommen befinden und handelt es sich bei diesen Rohstoffen um (sog.) bergfreie Bodenschätze, (die nicht zum Eigentum an Grund und Boden gehören), so bleibt die Abbaumöglichkeit dieser Bodenschätze bei der Wertermittlung der enteigneten Grundstücke unberücksichtigt, weil diese nicht zur geschützten Rechtsposition des (Grundstücks)Eigentümers gehört.

2. Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch solche Anlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Soweit allerdings der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs nicht ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage möglich ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor (§ 124 Abs. 3 BBergG - Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage); es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt (Ausnahme vom Vorrangprinzip).

3. Verluste (Aufwendungen) des Gewinnungsbetriebs, die durch Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen entstehen, kann der Betriebsinhaber dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 BBergG ersetzt verlangen, also nur dann, wenn und soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden. Anderenfalls hat diese Kosten der Unternehmer selbst zu tragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Das Gleiche gilt für Kosten aufgrund der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Unternehmenseinrichtungen (des Gewinnungsbetriebs). Ein Geldersatzanspruch des Unternehmers besteht auch in diesen Fällen nur dann, wenn die Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen.

4. Die Verwirklichung der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG löst im Übrigen keine Entschädigungspflicht des Vorhabenträgers (der öffentlichen Verkehrsanlage) gegenüber möglichen (weiteren) Entschädigungsansprüchen des Gewinnungsbetriebs aus dem Gesichtspunkt des enteignenden (oder enteignungsgleichen) Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb aus. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG folgt daher auch, dass der Gewinnungsbetrieb solche Einschränkungen entschädigungslos hinzunehmen hat. Das gilt auch für Abbauverluste des Betriebs, selbst wenn für den Abbau (des betroffenen Bergfeldes) bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorgelegen hat.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, Bl U 1015/03


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