JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bergaufsicht
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, BauGB, ROG, BBergG, ThürBO, ThLPlG, RROP-Ostthüringen |
| Schlagworte: | Verwaltungsverfahren, Bauvorlagen, Änderung, Klageänderung, Rechtsschutzbedürfnis, Windfarm, Einwirkungsbereich, Immissionsschutzrecht, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Vorbescheid, Übergangsvorschrift, Übergangsregelung, Windkraftanlage, Windenergieanlage, privilegiert, Außenbereich, öffentliche Belange, Landschaftsbild, Verunstaltung, natürliche Eigenart, Erholungswert, Naturschutz, Radaranlage, schädliche Umwelteinwirkungen, raumbedeutsam, Ziel der Raumordnung, Vorranggebiet, Rohstoffsicherung, Rohstoffgewinnung, Bergaufsicht, Windenergie, Ausweisung an anderer Stelle, Vorbehaltsgebiet, Konzentration, Konzentrationswirkung, Ausschlusswirkung, Eignungsgebiet, Ausnahme, Ausnahmefall, Planungskonzept, planerische Konzeption, atypischer Fall, Abwägung, Abwägungsgebot, Verhinderungsplanung, Fehler, Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis, Einfluss, Standortgutachten, Taburaum, Restiktionsraum, Gunstraum, Anhörungsentwurf, Offenlegungsentwurf, Wunsch, Gemeinde, Einvernehmen, Antrag, Planungsversammlung, Konsensprinzip, Partikularinteresse, künftiges Planungsziel, unbenannter öffentlicher Belang, Verpflichtungserklärung |
| Stichwort: | Bergaufsicht |
| Leitsatz: | 1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 -4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden. 2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft. 3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 304/06 | |
| Rechtsgebiete: | BBergG |
| Schlagworte: | Bergaufsicht, Bergbau, stillgelegter, Pochsandhalde |
| Stichwort: | Bergaufsicht |
| Leitsatz: | Die Mitteilung über das Ende der Bergaufsicht ist nicht konstitutiv. Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der "allgemeinen Erfahrung" - doch noch eine auf den Bergbau zurückgehende Gefahr auftritt (wie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, NuR 2006, 107, insoweit ausdrücklich gebilligt von BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 12 f.). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 276/04 | |
| Rechtsgebiete: | BBergG, BNatSchG, HENatG |
| Schlagworte: | Auffangzuständigkeit, Bergaufsicht, Bergbehörde, Mehrfachzuständigkeit, Naturschutzbehörde, Rekultivierungsplan, Wiedernutzbarmachung, Zuständigkeitsordnung |
| Stichwort: | Bergaufsicht |
| Leitsatz: | 1. Tätigkeiten, die sich wegen eines engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit genehmigten bergbaulichen Tätigkeiten als deren Fortführung darstellen, dabei selbst aber durch das BBergG oder einen zugelassenen Betriebsplan nicht gedeckt sind, unterliegen der Bergaufsicht und können nach § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG allein von den Bergbehörden untersagt werden. 2. Die in § 8 Abs. 1 HENatG verwendete Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" bedeutet, dass die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde dann nicht gegeben ist, wenn eine spezielle Zuständigkeitsregelung einschlägig ist. § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG stellt sich als eine solche spezielle Regelung dar, die ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 8 Abs. 1 HENatG in den von § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG erfassten Fallgestaltungen ausschließt |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 2874/02 | |
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