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Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 22.99 vom 05.04.2000

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Ersatzgrundstück, Ausübung des Wahlrechts, Ausschlußfrist, Fristwahrung, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde, kommunales Eigentum, kommunale Grundstücke, kommunale Wohnungsbaugesellschaft, Erbbaurecht, Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs.
Stichwort:Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war.

2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).

3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke - einschließlich vermieteter Immobilien - im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen.

5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.

Urteil des 8. Senats vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 -

I. VG Potsdam vom 31.01.1999 - Az.: VG 9 K 1059/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 22.99



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 29.99 vom 05.04.2000

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Ersatzgrundstück, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde, kommunales Eigentum, kommunale Grundstücke, kommunale Wohnungsbaugesellschaft, Erbbaurecht, Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs.
Stichwort:Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde
Leitsatz:Leitsatz:

1. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war.

2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).

3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.


4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke - einschließlich vermieteter Immobilien - im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen.

5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.

Urteil des 8. Senats vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 29.99 -

I. VG Cottbus vom 17.02.1999 - Az.: VG 1 K 777/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 29.99

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 6.98 vom 17.09.1998

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde, Aufwendungsersatz, Entschädigungsfonds.
Stichwort:Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde
Leitsatz:Leitsatz:

Die Gemeinde ist angesichts des ihr gegenüber dem Bund zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz nicht berechtigt, die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gemäß § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG mit dem Hinweis auf ihre Haushaltslage zu verweigern.

Urteil des 7. Senats vom 17. September 1998 - Az.: BVerwG 7 C 6.98 -

I. VG Berlin vom 03.04.1997 - Az.: VG 22 A 258.94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 6.98


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