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Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 433/07 vom 06.10.2008

Rechtsgebiete:BremBG
Schlagworte:Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Stichwort:Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Leitsatz:Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02).

Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen.

Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 433/07



OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 432/07 vom 06.10.2008

Rechtsgebiete:BremBG
Schlagworte:Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Stichwort:Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Leitsatz:Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02).

Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen.

Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 432/07


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