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Bereitschaft

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 1 A 2098/08 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:EG, HBG, MVergV
Schlagworte:Bereitschaft, Diskriminierung, Mehrarbeit, Teilzeit, Vergütung, Vergütungspflichtig
Stichwort:Bereitschaft
Leitsatz:Teilzeitbeschäftigte Beamte müssen nur eine entsprechend ihrer Teilzeitquote verminderte Anzahl an Mehrarbeitsstunden ohne Ausgleich leisten.

Wird die Grenze zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit überschritten, haben sie für die zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleisteten Stunden Anspruch auf anteilige Besoldung.

Eine allenfalls kurzfristige Anwesenheitsverpflichtung während zweier Springstunden pro Woche führt nicht zu einer unzulässigen Erhöhung der Lehrerarbeitszeit und ist regelmäßig nicht gesondert zu vergüten (Fortführung von Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 1 UZ 2770/06 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 1 A 2098/08



THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1021/04 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:ThürRettG, SGB V, BGB
Schlagworte:Sicherstellungsauftrag, Rettungsdienst, Notarzt, Vertragsarzt, Nichtvertragsarzt, Notfalldienst, Sachleistungsprinzip, ärztliche Leistung, Bereithaltepauschale, Nulleinsätze, Nulleinsatzpauschale, Bereitschaft, Vergütung, Rettungsdienstträger, Krankenkasse, Kassenärztliche Vereinigung, KV, Budgetvereinbarung, Landkreis, Rückabwicklung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, "Abwälzungsanspruch", GoA
Stichwort:Bereitschaft
Leitsatz:1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene Ärzte), kann sie von der anderen - vermeintlich zuständigen - Körperschaft (hier Kassenärztliche Vereinigung) im sog. Deckungsverhältnis keine Erstattung der Geldleistung verlangen, wenn der Dritte im - vermeintlichen -Leistungsverhältnis nicht gegen die andere Körperschaft vorgegangen ist.

2. Der Träger des Rettungsdienstes kann von der Kassenärztlichen Vereinigung in "vereinbarungsloser Zeit" keinen Aufwendungsersatz für die Vergütung der Nulleinsätze gegenüber den im Rettungsdienst eingesetzten Vertragsärzten nach den Vorschriften über die GoA (§ 683 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.] und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität. Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 1021/04

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 24/04 vom 20.07.2004

Rechtsgebiete:BtMG
Schlagworte:Zurückstellung der Strafvollstreckung, Therapiewilligkeit, Bereitschaft, Überprüfung
Stichwort:Bereitschaft
Leitsatz:Zwar ist eine von dem Verurteilten abgegebene Therapiezusage grundsätzlich ausreichend und ihm ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenzubringen. Andererseits bedarf es jedoch bei der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag einer Überprüfung der Therapiebereitschaft und des Therapiewillens des Antragstellers, um missbräuchliche Antragstellungen ablehnen und die begrenzte Anzahl meist kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 24/04

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 42/04 vom 20.07.2004

Rechtsgebiete:BtMG
Schlagworte:Zurückstellung der Strafvollstreckung, Therapiewilligkeit, Bereitschaft, Überprüfung
Stichwort:Bereitschaft
Leitsatz:Zwar ist eine von dem Verurteilten abgegebene Therapiezusage grundsätzlich ausreichend und ihm ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenzubringen. Andererseits bedarf es jedoch bei der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag einer Überprüfung der Therapiebereitschaft und des Therapiewillens des Antragstellers, um missbräuchliche Antragstellungen ablehnen und die begrenzte Anzahl meist kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 42/04


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