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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10959/08.OVG vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:RGebStV, GG
Schlagworte:Aufwand, Bereithalten, Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Computer, Eingriff, Empfang, Finanzierung, Flucht, Gebühr, Gebührenmoratorium, Gebührenpflicht, Gebührenrecht, Gesetzgebungskompetenz, Gerät, Gleichheit, Hörfunk, Information, Informationsfreiheit, Informationsquelle, Internet, Internetzugang, Konvergenz, milderes Mittel, Mittel, multifunktional, neuartig, Nutzung, öffentlich-rechtlich, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Personal Computer, PC, privat, Radio, Rechner, Rundfunk, Rundfunkempfang, Rundfunkempfangsgerät, Rundfunkfreiheit, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenpflicht, Rundfunkgebührenrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkprogramm, Rundfunkteilnehmer, ungehindert, unentgeltlich, verfassungsrechtlich, Verfassungsrecht, verhältnismäßig, Verhältnismäßigkeit, Vollzugsdefizit, Zugang, zum Empfang bereithalten
Stichwort:bereithalten
Leitsatz:1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10959/08.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 3218/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebührenpflicht, Rundfunkteilnehmer, Rundfunkgerät, Bereithalten, Autoradio, Händlergebühr
Stichwort:bereithalten
Leitsatz:Ein Gebrauchtwagenhändler, der auf seinem Betriebsgelände gebrauchte Autoradios lagert, hält diese im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit, weil die Möglichkeit, die Autoradios in Betrieb zu nehmen, weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen ist; allein die Behauptung, Rundfunkdarbietungen auf dem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, rechtfertigt keine abweichende Sichtweise.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 3218/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10551/08.OVG vom 17.10.2008

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Abgabe, Abwesenheit, Alaska, Bereithalten, Empfang, Fernsehgebühr, Fernsehgerät, Gebühr, Gerät, Gerätebesitzabgabe, Kanada, Möglichkeit, Nutzung, Radio, Radiogerät, Rundfunk, Rundfunkanstalt, Rundfunkempfangsgerät, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkteilnehmer, Selbstbindung, Selbstbindung der Verwaltung, Urlaub, Verwaltungspraxis, Verwaltungsübung, zum Empfang bereithalten
Stichwort:bereithalten
Leitsatz:Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10551/08.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 122/08 vom 21.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, RGebStV
Schlagworte:Abmeldung, Anzeige, bereithalten, Einrede der Verjährung, Ende des Bereithaltens, Heilung, Meldungsgrund, nachträgliche Benennung, pflichtwidriges Verhalten, Rückwirkung, Rundfunkgebührenpflicht, Rundfunkgerät, schwebende Unwirksamkeit, Unwirksamkeit, unzulässige Rechtsausübung, Verjährung, Verschulden, Wohnungswechsel
Stichwort:bereithalten
Leitsatz:1. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet.

2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann.

3. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

4. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich auch dann auf die Verjährung von Rundfunkgebühren nicht berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 122/08


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