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Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens nach Eingang einer Selbstanzeige

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VIII R 5/06 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:AO, StPO
Schlagworte:Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens nach Eingang einer Selbstanzeige - Festsetzung von Hinterziehungszinsen - Anlaufhemmung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Maßnahmen i.S. des § 397 Abs. 1 AO - Vor-Ermittlungen und Anfangsverdacht - Vollendung einer Steuerhinterziehung
Stichwort:Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens nach Eingang einer Selbstanzeige
Leitsatz:1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

2. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 5/06




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