JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > berechtigtes Interesse
| Rechtsgebiete: | LHundG |
| Schlagworte: | Berechtigtes Interesse, Erlaubnis, Erlaubnispflicht, gefährlicher Hund, Halter, Haltererlaubnis, Hund, Hundehalter, Interesse, Polizeirecht, Rechtsmissbrauch, Tierheim, Tierheimhund |
| Stichwort: | berechtigtes Interesse |
| Leitsatz: | Zur Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11077/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Erledigung der Hauptsache, Feststellungsbegehren, Berufungszulassungsverfahren, einseitige Erledigungserklärung, berechtigtes Interesse |
| Stichwort: | berechtigtes Interesse |
| Leitsatz: | Erklärt der Kläger in einem von dem Beklagten angestrengten Berufungszulassungsverfahren den Rechtsstreit einseitig für erledigt, kann mangels Identität zwischen dem Rechtsmittelführer und dem die Erledigungserklärung abgebenden Kläger weder über den Feststellungsstreit hinsichtlich des Eintritts der Erledigung noch über das von dem Beklagten geltend gemachte berechtigte Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags im Verfahren auf Zulassung der Berufung, sondern erst in dem sich anschließenden Berufungsverfahren entschieden werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 558/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | GG, EV, VwGO, ThürNatG, DDR-Verfassung, DDR-LKG, DVO-LKG |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, berechtigtes Interesse, Landschaftsschutzgebiet, Kiesabbau, Überleitung, Einigungsvertrag, Zustandekommen, Veröffentlichung, vorkonstitutionelles Recht, Bestätigungswille, Schutzgebiet, Bestimmtheit, Teilnichtigkeit, Landschaftsbild, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Beeinträchtigung, Eigentumsrecht, Situationsgebundenheit, Befreiung, unzumutbare Härte, Gemeinwohl, Rohstoffsicherung |
| Stichwort: | berechtigtes Interesse |
| Leitsatz: | 1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter. 2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte. 3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen. 4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird. 5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1127/05 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, GKG, LGebG |
| Schlagworte: | abschließende Regelung, Akteneinsicht, Aktenversendung, Aktenversendungspauschale, Annexkompetenz, berechtigtes Interesse, beteiligter Dritter, Bundesrecht, Bußgeldverfahren, GKG, Justizverwaltung, Kostenverzeichnis, Landesgebührenrecht, Rechtsanwalt, rechtskräftiger Abschluss, Sachzusammenhang, Staatsanwaltschaft, Strafprozessordnung, Verfahren der Verwaltungsbehörde, Verletzter, Versicherung |
| Stichwort: | berechtigtes Interesse |
| Leitsatz: | Die Aktenversendungspauschale für das Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 5 OWiG gilt auch für die Akteneinsicht eines Dritten und selbst dann, wenn die Aktenversendung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgt (Abgrenzung zu nach Landesgebührenrecht zu beurteilenden Sachverhalten). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10110/07.OVG | |
"berechtigtes Interesse - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum