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Berechnungsverfahren

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.06 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, LVwG S-H, FStrG 1974, BImSchG, 16. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellung, Straßenbauvorhaben, Verkehrslärm, Lärmschutz, nicht voraussehbare Wirkungen, nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen, 30-Jahres-Frist, kürzerer Prognosezeitraum, Prognosehorizont, fehlgeschlagene Prognose, Lärmsteigerung, erhebliche Belästigung, Erheblichkeitsschwelle, enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, Gesundheitsgefahr, Berechnungsverfahren, Dimensionierung
Stichwort:Berechnungsverfahren
Leitsatz:1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal "nicht voraussehbar" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "fehlgeschlagenen Prognose" und setzt eine solche nicht voraus.

2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

3. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden.

4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 2.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 80.03 vom 09.02.2005

Rechtsgebiete:FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, SächsStrG
Schlagworte:Fachplanung, Planfeststellung, Planrechtfertigung, Lärmberechnung, Berechnungsverfahren, Lärmschutzkonzept, Kreisverkehr, Korrekturfaktor für Kreuzungen, Abwägung, Verkehrsprognose, Ausgewogenheit der Gesamtplanung, privater Belang, freie Landschaft, Ausblick, Randlage zum Außenbereich, erdrückende Wirkung, Mietwert, Verkehrswert, Alternativenprüfung, Trassenalternative
Stichwort:Berechnungsverfahren
Leitsatz:1. Das in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV festgelegte Berechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden, soweit es in Tabelle D einen Korrekturfaktor nur für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen, nicht hingegen für Kreisverkehrsplätze vorsieht.

2. Mietwerteinbußen als solche gehören ebenso wenig wie Verkehrswerteinbußen zum planerischen Abwägungsmaterial (Ergänzung zu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 80.03


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