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Berechnung des Urlaubsentgelts ohne Berücksichtigung von freien Tagen bei Freizeitausgleich für Spätöffnungszeiten im Einzelhandel

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 13 Sa 1003/98 vom 17.12.1998

Rechtsgebiete:MTV f. d. Einzelhandel NRW
Schlagworte:Berechnung des Urlaubsentgelts ohne Berücksichtigung von freien Tagen bei Freizeitausgleich für Spätöffnungszeiten im Einzelhandel
Stichwort:Berechnung des Urlaubsentgelts ohne Berücksichtigung von freien Tagen bei Freizeitausgleich für Spätöffnungszeiten im Einzelhandel
Leitsatz:Die für den Arbeitnehmer jeweils maßgebliche Arbeitszeitverteilung, also die vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringende Dienstleistung, ist Berechnungsgrundlage für die tarifliche Urlaubsdauer, wenn die Arbeitszeit anders als auf fünf oder sechs Tage in der Woche verteilt ist.Dadurch ändert sich die Zahl der Urlaubstage, wenn durch die Gewährung von freien Tagen als Ausgleich für Spätöffnungszeiten abwechselnd vier und fünf Tage in der Woche gearbeitet wird.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 13 Sa 1003/98




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