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Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf der Grundlage von § 11 SGB II

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 16.07 vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, SGB II
Schlagworte:Türkei, Visum zum Kindernachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, Vollendung des 16. Lebensjahres, Sicherung des Lebensunterhalts, Berechnung des Unterhaltsbedarfs, Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf der Grundlage von § 11 SGB II, Berücksichtigung sämtlicher Abzüge und Freibeträge (bejaht), besondere Härte, Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (verneint)
Stichwort:Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf der Grundlage von § 11 SGB II
Leitsatz:1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers notwendigen Einkommens im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG ist an den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung auszurichten.

2. Im Falle der Erwerbstätigkeit eines Ausländers sind bei der Ermittlung des zur Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzusetzen. Dies gilt auch für den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 16.07




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