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Berechenbarkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10389/06.OVG vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:BauGB, KAG, BGB
Schlagworte:Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Verkehrsanlage, Straßenausbau, Ausbauaufwand, Ausbaubeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, interne Kosten, Fachamt, Tiefbauamt, Bauverwaltungsamt, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, letzte Unternehmerrechnung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Eigenleistung, Eigenleistungen, gemeindliche Eigenleistungen
Stichwort:Berechenbarkeit
Leitsatz:Die Ausbaubeitragspflicht entsteht nach Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Berechenbarkeit des Aufwands, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. mit dem Eintritt der Verjährung der betreffenden Forderung (Fortführung von OVG RP, KStZ 2005, 116 = NVwZ-RR 2005, 846, ESOVGRP).

Gemeindliche Eigenleistungen, die in den Ausbauaufwand einfließen, können bereits bewertet werden, wenn das jeweilige Fachamt der Gemeinde sie ermitteln kann. Ihre Berechenbarkeit hängt also nicht davon ab, dass das Fachamt sie dem für die Beitragserhebung zuständigen Bauverwaltungsamt der Gemeinde mitgeteilt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10389/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11716/04.OVG vom 01.02.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Verteilung, Aufwandsverteilung, Grundstück, Erschließungsbeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, Bauleitung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Abschlagszahlung, Abbiegespur, Zuwendung, Zuweisung, Zuschuss, Geschossflächenmaßstab, Grundstücksfläche
Stichwort:Berechenbarkeit
Leitsatz:Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen.

Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet.

Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11716/04.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, B 2 S 434/99 vom 04.11.1999

Rechtsgebiete:KAG-LSA, GO-LSA, GG, LSA-LVerf
Schlagworte:Straßenausbau, Beitragspflicht, Entstehen, Unternehmerrechnung, letzte, Aufwand, beitragsfähiger, Satzung, wirksame, Berechenbarkeit, Höhe, Last, öffentliche, Duldung, Auslegung, Gesetzgebung, Parlament, Ausbaubeschluss
Stichwort:Berechenbarkeit
Leitsatz:1. Die sachliche Beitragspflicht kann bei einem Straßenausbau nur entstehen, wenn die Anlage tatsächlich fertig gestellt und die Aufwandshöhe nicht mehr veränderbar ist (regelmäßig nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung) und wenn eine wirksame Satzung die Berechenbarkeit zulässt.

Dabei war nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz 1999 unerheblich, ob die Satzung vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten war.

Das gilt sowohl für das Kommunalabgabengesetz in seiner ursprünglichen Fassung als auch nach der Änderung von 1997, welche diese Rechtslage für das "leitungsgebundene" Beitragsrecht ausdrücklich klargestellt hatte. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auch für das übrige Beitragsrecht ließ sich kein "Umkehrschluss" ziehen (insoweit Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 19.2.1998 - B 2 S 141/97 -).

2. Soweit das sachsen-anhaltische Kommunalabgabenrecht nunmehr seit 1999 bestimmt, eine (wirksame) Satzung müsse bereits vor der später den Beitrag auslösenden Maßnahme vorliegen, handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung.

3. Das Gesetz von 1999 ändert die Rechtslage für den Straßenausbaubeitrag, soweit nunmehr zusätzlich verlangt ist, dass die Satzung bereits vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten ist.

Das Änderungsgesetz von 1999 wirkt nur für die Zukunft, weil es sich keine Rückwirkung beimisst.

4. Eine "Rückwirkung" oder "Korrektur" der zum bisherigen Recht ergangenen Rechtsprechung des Senats tritt auch nicht deshalb ein, weil im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen worden ist, die Änderung solle nur eine "Klarstellung" bewirken.

Die Gerichte sind an Gesetz und Recht und nicht an Meinungsäußerung des Parlaments über die Auslegung seiner Gesetze gebunden, soweit diese Äußerung nicht anerkanntes Auslegungsmaterial bei der Rechtsanwendung geworden ist, welche den Behörden und Gerichten zusteht.

5. Jedenfalls vor dem Änderungsgesetz von 1997 bedurfte es vor dem Ausbau der Verkehrsanlage weder nach dem Kommunalabgabenrecht noch nach dem Kommunalverfassungsrecht eines besonderen Ratsbeschlusses (Beschlusses der Gemeindevertretung).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, B 2 S 434/99


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