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Beratungshilfegebühr

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 OA 510/07 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:VV-RVG
Schlagworte:Anrechnung, Beratungshilfe, Beratungshilfegebühr, Geschäftsgebühr, Prozesskostenhilfe, Verfahrensgebühr, Verwaltungsverfahren, anwaltliche Vertretung, teilweise Anrechnung
Stichwort:Beratungshilfegebühr
Leitsatz:1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der die durch die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG vorgeschriebene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2400 bis 2403 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat, wenn dem Kläger für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

2. Voraussetzung für das Entstehen von Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe nach Nrn. 2600 ff. VV-RVG anstelle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ist nicht, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe bestanden hat, sondern dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch tatsächlich im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 OA 510/07




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