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Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz

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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 30.97 vom 07.12.1999

Rechtsgebiete:GG, NVerfSchG
Schlagworte:Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz, freiheitliche demokratische Grundordnung, nachrichtendienstliche Mittel, Parteienprivileg, politische Partei, Selbstbestimmungsrecht, "streitbare Demokratie", Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, Verfassungsschutz, Verhältnismäßigkeit.
Stichwort:Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz
Leitsatz:Leitsätze:

1. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, daß das Landesamt für Verfassungsschutz unter den im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen den Landesverband einer politischen Partei beobachtet.

2. Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei dar und bedarf besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -

I. VG Hannover vom 29.11.1993 - Az.: VG 10 A 1051/93 -
II. OVG Lüneburg vom 26.06.1997 - Az.: OVG 13 L 838/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 30.97




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