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Benutzungsverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10255/07/07.OVG vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:LGebG, TKG
Schlagworte:Telekommunikationsunternehmen, Telekommunikationslinie, Baustellenkontrolle, Reparaturmaßnahmen, Verwaltungsgebühren, Überwachung, Gebührenpflicht, Veranlasser, Pflichtenkreis, Benutzungsverhältnis, Straßenbaulastträger, Unentgeltlichkeit der Benutzung, satzungsrechtliche Ermächtigung, gebührenrechtliche Sonderbeziehung
Stichwort:Benutzungsverhältnis
Leitsatz:1. Die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Kommunen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LGebG setzt im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung voraus, dass die Amtshandlung nach anderweitig festgesetzten gesetzlichen Maßstäben im Pflichtenkreis des Veranlassers erfolgt.

2. Baustellenkontrollen durch die Kommune als Straßenbaulastträger im Falle der Reparatur von Telekommunikationslinien erfolgten insoweit aufgrund der Regelungen des Benutzungsverhältnisses zwischen Straßenbaulastträger und Telekommunikationsunternehmen im Telekommunikationsgesetz nicht im Pflichtenkreis des Unternehmens, sondern in Wahrung eigener Belange der Gemeinde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10255/07/07.OVG



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 534/06 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:ThürKAG, ThürKO, AVBWasserV
Schlagworte:Wasserbeitrag, Beanstandung, Verwaltungstätigkeit, Rechtsaufsicht, Kontrollbefugnis, Rückzahlung, Rechnung, privatrechtlich, Benutzungsverhältnis, öffentlich-rechtlich, Einrichtung, öffentliches Interesse, Umgehung, Bestimmtheit
Stichwort:Benutzungsverhältnis
Leitsatz:1. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach der Thüringer Rechtslage nicht gehindert, privatrechtliche Handlungen eines kommunalen Einrichtungsträgers zu überwachen und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterlaufen werden.

2. Die nachträgliche privatrechtliche Rechnungslegung für einen Grundstücksanschluss, der bereits Gegenstand einer Beitragserhebung nach § 7 ThürKAG war, bedeutet eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung aus § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit privatrechtlichen Mitteln und rechtfertigt im öffentlichen Interesse ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 534/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 223/05 vom 31.07.2006

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Wasserversorgungsgebühr, Bereitstellungsgebühr, Benutzungsverhältnis, Teilbefreiung Benutzungszwang, Einverständnis, Reserveanschluss, Bereithaltung von Wasser
Stichwort:Benutzungsverhältnis
Leitsatz:Bei teilweiser Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung besteht ein öffentliches Benutzungsverhältnis. Mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung zur Deckung eines Wasserbedarfs, für den eine Ausnahme vom Benutzungszwang festgelegt ist, wird der Bereithaltung von Wasser zur Deckung dieses Teils des Wasserbedarfs schlüssig "zugestimmt".
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 223/05

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 KN 6/05 vom 14.06.2006

Rechtsgebiete:GG, KrW-/AbfG, LAbfWG SH, VwGO
Schlagworte:Abfallrecht, Anzeigepflicht, Benutzungsverhältnis, Duldungspflicht, Einrichtung, Entsorgungspflicht, Formenwahlfreiheit, Organisationsermessen, Privatisierung, Überlassungspflicht, Wohnung, Abfallentsorgung
Stichwort:Benutzungsverhältnis
Leitsatz:1. Zur Antragsbefugnis und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

2. Es ist zulässig, das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtlich zu gestalten und sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten zu bedienen.

3. Die Überlassungspflicht ist durch Bundesrecht den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen auferlegt; eine kommunale Satzung kann diese Verpflichtung nicht auf Grundstückseigentümer ausdehnen.

4. Grundstückseigentümer, die nicht zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, haben Handlungen zur Durchführung der Abfallentsorgung zu dulden, sind aber - jedenfalls bei privatrechtlich gestaltetem Benutzungsverhältnis - nicht verpflichtet, das Benutzungsverhältnis betreffende Umstände zu melden.

5. Die Festlegung eines Restabfallbehälervolumens von mindestens 10 l pro Person und Woche ist nicht zu beanstanden.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 KN 6/05


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