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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 383/09 vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:SächsGemO
Schlagworte:Stadtfest, öffentliche Einrichtung, Zulassung, Standplatz, Widmung
Stichwort:Benutzungsordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 383/09



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 3375/07 vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:GG, DSG NRW, HG
Stichwort:Benutzungsordnung
Leitsatz:§ 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enthält keinen engen, spezifisch datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionsträger) berechtigt in dem überwachten Bereich aufhalten.

Die optisch-elektronische Überwachung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist nicht erst dann unzulässig, wenn feststeht, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie darf vielmehr schon dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind.

Es ist nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW, Daten generell und anlasslos zu speichern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das mit der optisch-elektronischen Überwachung verfolgte Ziel entweder ganz ohne Datenspeicherung oder jedenfalls unter Begrenzung der Speicherung auf bestimmte Zeiten oder Anlässe in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 3375/07

BGH – Urteil, III ZR 48/08 vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:NWG, WHG, GG, BGB, WaStrVermG, Staatsvertrag
Stichwort:Benutzungsordnung
Leitsatz:Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich.

Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 48/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 18/07 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FLärmSchG, LuftVG, LuftVZO, NUVPG, UVPG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Betriebsbeschränkungsrichtlinie, Beurteilungszeitpunkt, Dauerschallpegel, Flughafen, Fluglärm, Flugverkehr, Gesundheitsgefahr, Jansen-Kriterium, Lärmschutz, Luftverkehrsrecht, Maximalpegel, NAT-Kriterium, Nachtflugbetrieb, Nachtkernzeit, Nachtrandzeit, Planfeststellungsbeschluss, Prognose, Subsidiarität, Typenmix, luftverkehrsrechtlich, subsidiär
Stichwort:Benutzungsordnung
Leitsatz:Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage auf nachträgliche Beschränkungen des Nachtflugbetriebs eines Flughafens nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 LuftVZO iVm § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO und §§ 29, 29b LuftVG ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.

Der Erlass von Auflagen für den Nachtflugbetrieb eines genehmigten Flughafens bedarf eines (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO. Er setzt eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung für Anwohner voraus (wie BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933 ff.).

Ob das sog. " Jansen-Kriterium " von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) erfordert, ist zweifelhaft. Gegenwärtig ist jedenfalls die Einhaltung eines Werts von 6 x 57 dB(A) als ausreichend im Sinne eines sicheren Unterschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung anzusehen.

Zur Subsidiarität des (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG mit dem Ziel des Erlasses nachträglicher Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegenüber dem Verfahren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um (Lärm-) Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 18/07


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