JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Benutzungsgebühr
| Rechtsgebiete: | LSA-GO, LSA-KAG, LSA-StrG, LSA-WG |
| Schlagworte: | Abwasseranlage, Abwasseranlage, straßeneigene, Benutzungsgebühr, Einrichtung, Kostenbeteiligung, Kostenerstattung, Straße, Straßenabwasser, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Verkehrsanlage |
| Stichwort: | Benutzungsgebühr |
| Leitsatz: | 1. Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers (Straßenabwassers) eigentlich zuständigen Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Weitergehende Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA sind nicht erforderlich. Keine unmittelbare Anwendung findet dieses Kostenbeteiligungssystem auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. 2. Die Gemeinde oder der Abwasserverband erwirbt bei einer Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 StrG LSA nach dessen Satz 1 mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch auf eine einmalige Kostenbeteiligung gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers, die zwingend ist. Den Beteiligten ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichvertrages i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen. 3. Die mit § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA korrespondierende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ist dahingehend auszulegen, dass damit jedenfalls ein Anspruch auf laufende Zahlungen für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch den Straßenbaulastträger ausgeschlossen ist. Der Ausschluss erfasst auch Benutzungsgebühren i.S.d. § 5 KAG LSA. 4. Es ist sehr fraglich, ob für vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Landesstraßen ein Anspruch auf einmalige Kostenbeteiligung aus der "Altfallregelung" des Runderlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 14. Mai 1997 (MBl. LSA, S. 1033) hergeleitet werden kann. In Betracht kommen dürften jedenfalls für Landes- und Kreisstraßen eher ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Ansprüche richten sich auf eine Kostenbeteiligung für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Straßengesetzes im Hinblick auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 438/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, LHGebG |
| Schlagworte: | Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung, Wehrdienst, Übergangsregelung |
| Stichwort: | Benutzungsgebühr |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), ist rechtmäßig. 2. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert waren, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. 3. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Studierende, die mit ihrem Studium wegen eines zuvor geleisteten Wehr- oder Zivildienstes ein Jahr später beginnen konnten, eine von der allgemeinen Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 abweichende Bestimmung zu treffen. 4. Das Gleiche gilt für Studierende, die nach der früheren Fassung des Landeshochschulgebührengesetzes wegen ihrer Mitwirkung in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden für bis zu zwei Hochschulsemester von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 LHGebG a. F. befreit waren. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2833/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LHGebG |
| Schlagworte: | Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Gebührendarlehen, Sozialverträglichkeit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung |
| Stichwort: | Benutzungsgebühr |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) ist rechtmäßig. 2. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG getroffene Regelung, nach der Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nur solange von der Gebührenpflicht befreit werden können, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1855/07 | |
| Rechtsgebiete: | Gebührensatzung der Stadt Hess. Lichtenau, HBKG |
| Schlagworte: | Benutzungsgebühr, Feuerwehreinsatz, Feuerwehrgebühren, Kostenersatz, Kostenerstattung, Vorhaltekosten |
| Stichwort: | Benutzungsgebühr |
| Leitsatz: | Die Beschränkung auf die Erstattung der durch den konkreten Feuerwehreinsatz verursachten Kosten bei dem in § 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) geregelten "Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren" (dazu: Senatsurteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = KStZ 2008, 36 = GemHH 2008, 91) gilt nicht nur bei Bränden und Naturkatastrophen (§ 61 Abs. 2 HBKG), sondern auch "für alle übrigen Leistungen", wie insbesondere die Allgemeine Hilfe, bei denen gem. § 61 Abs. 3 HBKG die Kosten "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten" sind. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 B 6/08 | |
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