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Benutzung eines Handys

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 177/05 vom 06.07.2005

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Zulassung, Benutzung eines Handys, Begriff der Benutzung
Stichwort:Benutzung eines Handys
Leitsatz:Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 177/05




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