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OLG-DRESDEN – Beschluss, 20 WF 556/06 vom 28.07.2006

Rechtsgebiete:BGB, KostO
Schlagworte:Benutzung Ehewohnung, Gegenstandswert
Stichwort:Benutzung Ehewohnung
Leitsatz:Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß § 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert (§ 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet eine entsprechende Anwendung vom § 100 Abs. 3 Satz 2 KostO aus, weil die seit dem 01.08.2001 geltende Gesetzesfassung keine Regelungslücke erkennen lässt.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 20 WF 556/06




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