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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 264/06 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Benutzergruppen, Bewertungsspielraum, Einrichtung, einheitliche öffentliche, Gebührensatz, Globalkalkulation, Inanspruchnahmemöglichkeit, Kostenverursachung, Leistungsproportionalität, Vorteil
Stichwort:Benutzergruppen
Leitsatz:Der Beklagte ist rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn der Beklagte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). Letztlich folgt dies aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren "unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA) erfolgt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff..).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 264/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 15/03 vom 02.03.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, LAbfG, KAG
Schlagworte:Abfallwirtschaftssatzung, Antragsbefugnis, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung, Gewerbliche Abfälle, Auskunftspflicht, Anzeigepflicht, Gebührentatbestand, Bestimmtheitsgrundsatz, Grundgebühr, Vorhaltekosten, Benutzergruppen, Äquivalenzprinzip
Stichwort:Benutzergruppen
Leitsatz:1. Bestimmungen einer kommunalen Satzung, die voneinander unabhängige Regelungen zum Gegenstand haben, sind im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer jeweils gesonderten rechtlichen Würdigung zugänglich.

2. Die landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass kommunaler Satzungen für die Überlassung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen steht mit Bundesrecht in Einklang, wenn das Landesrecht lediglich die Modalitäten der Abfallüberlassung regelt.

3. Die rein deklaratorische Wiederholung gesetzlicher Pflichten von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung ist rechtlich unbedenklich, wenn die gesetzlichen Pflichten unverfälscht wiedergegeben werden (im Anschluss an Urt. des Senats v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801).

4. In einer Abfallwirtschaftssatzung angeordnete Auskunfts- und Anzeigepflichten dürfen sich nur auf das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis beziehen, wenn die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für derartige Satzungsbestimmungen abgabenrechtlicher Natur ist. Die bundesgesetzlichen Auskunfts- und Anzeigepflichten nach §§ 40 ff. KrW-/AbfG bleiben davon unberührt.

5. Eine Satzungsbestimmung, derzufolge Abfallbehälter spätestens zwei Wochen vor der Entstehung der Pflicht zur Überlassung sog. gewerblicher Siedlungsabfälle bei der zuständigen Behörde anzufordern bzw. anzumelden sind, bedarf der bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung, falls sich ein Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer kurzfristig veranlasst sieht, an Stelle der zunächst geplanten Abfallverwertung eine Abfallbeseitigung vorzunehmen.

6. § 7 Satz 4 GewAbfV ist bei restriktiver Auslegung mit höherrangigem Bundesrecht und EG-Recht vereinbar. Die verordnungsrechtliche Satzungsermächtigung erfasst mit ihrem Anwendungsbereich nur gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden. Darauf hat sich auch eine satzungsrechtlich angeordnete Behälterbenutzungspflicht zu beschränken. Ob in einem gewerblichen Unternehmen tatsächlich keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, betrifft nicht die Gültigkeit der kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, sondern ist bei deren Vollzug im Einzelfall zu klären.

7. Eine satzungsrechtliche Bestimmung zur Entstehung der Gebührenpflicht (Gebührentatbestand) genügt nur dann dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie unmissverständlich regelt, wann das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis entsteht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 15/03


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