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Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1847/03 vom 11.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Abmahnung, Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, Beschwerde, Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG
Stichwort:Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG
Leitsatz:1. Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.

2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers erhoben werden.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1847/03




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