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Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 791/07 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 76/207/EWG idF der Richtlinie 2002/73/EG, GG, AGG, ArbGG, BGB, SGB IX, ZPO
Schlagworte:Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin
Stichwort:Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin
Leitsatz:Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 791/07




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