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Bemessung des Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 508/99 vom 12.12.2000

Rechtsgebiete:BetrVG, BUrlG, TV Urlaub
Schlagworte:Bemessung des Urlaubsentgelts in der Textilindustrie
Stichwort:Bemessung des Urlaubsentgelts in der Textilindustrie
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach § 12 Nr. 1 a der Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1982 bemißt sich für geschlossene Urlaubswochen das tägliche Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

2. Sind dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum Mehrarbeitsvergütungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, dies bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.

3. Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütungen beanspruchen, wenn sie entweder ohne Befreiung von der Arbeitspflicht Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 508/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 12. Dezember 2000
- 9 AZR 508/99 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 4 Ca 3433/97 -
Urteil vom 11. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 6 Sa 308/98 -
Urteil vom 2. Juli 1999
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 508/99




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