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Bemessung des Urlaubsentgelts

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 771/98 vom 09.11.1999

Rechtsgebiete:BUrlG, BGB, GewO, ZPO
Schlagworte:Bemessung des Urlaubsentgelts
Stichwort:Bemessung des Urlaubsentgelts
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen.

2. Nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf, daß das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung des in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsverdienstes einschließlich der Überstunden bemessen wird. Seit Inkrafttreten der Änderung zum 1. Oktober 1996 ist der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.

3. Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, § 611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte. Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Aktenzeichen: 9 AZR 771/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 9 AZR 771/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 3 Ca 258/97 -
Urteil vom 14. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 7 Sa 121/97 -
Urteil vom 25. Juni 1998
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 771/98




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