JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Belastungsgrenze
| Rechtsgebiete: | BhV, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Aufwendungen, Beamter, Beihilfe, Belastungsgrenze, Fürsorgepflicht, Härten, unzumutbare, Medikamente, verschreibungspflichtig, nicht |
| Stichwort: | Belastungsgrenze |
| Leitsatz: | Um die Erfüllung der aus Art. 33 Abs. 5 GG erwachsenden Anforderungen (Fürsorgepflicht) im Übergangszeitraum der Fortgeltung der BhV zu gewährleisten, sind die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 genannten Aufwendungen zu berücksichtigen und weitere derartige Aufwendungen nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu erstatten, sobald der Gesamtbetrag der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV und der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel die maßgebende Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV im jeweiligen Kalenderjahr überschreitet (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - Az.: 2 C 2.07 -). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 144/08 | |
| Rechtsgebiete: | BhV |
| Schlagworte: | Beihilfe, Kostendämpfungsmaßnahmen, Eigenbehalt, Praxisgebühr, Belastungsgrenze, Grundsätze des Berufsbeamtentums, Alimentationsprinzip, Fürsorgepflicht |
| Stichwort: | Belastungsgrenze |
| Leitsatz: | Die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes zum 1. Januar 2004 eingeführte Praxisgebühr verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die den Beamten insgesamt treffenden Eigenbehalte auf weniger als 1 vom Hundert des Jahreseinkommens begrenzt bleiben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10534/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, RegelsatzVO, SGB V, VwGO |
| Schlagworte: | Anordnungsgrund, Bedarfsgemeinschaft, Belastungsgrenze, Krankenversicherung, Regelsatz, Sozialhilfe, Zuzahlung |
| Stichwort: | Belastungsgrenze |
| Leitsatz: | Die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nach der Neuregelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2004 von Sozialhilfeempfängern, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, aus dem ihnen gewährten Regelsatz bis zu der gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze zu leisten. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Ausgleich dieser Mehrbelastung besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Zuzahlungen bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V erreichen. Auch bei Annahme eines Anspruchs auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Sozialhilfemitteln besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht, wenn der ungedeckte Bedarf sich nur auf einen Monat bezieht und weniger als 5 v.H. der gewährten Regelleistungen der Sozialhilfe beträgt. Dabei ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit Familienangehörigen (hier: Eltern und vier Kinder) die gesamte ihr gewährte Regelleistung heranzuziehen, weil sich auch die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezieht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 TG 532/04 | |
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