JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Belastungsgleichheit
| Rechtsgebiete: | GG, IPwskR |
| Schlagworte: | Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, Studienbeitragsdarlehen, Unentgeltlichkeit, Sozialverträglichkeit, soziale Barriere, Chancengleichheit, Teilhaberecht, Abwehrrecht, Berufsfreiheit, Abgabengerechtigkeit, Belastungsgleichheit, Völkervertragsrecht, innerstaatliche Geltung, unmittelbare Anwendbarkeit, Auslegung, Staatenpraxis, Sozialausschuss |
| Stichwort: | Belastungsgleichheit |
| Leitsatz: | 1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die allgemeinen Studienabgaben nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 120) als dem Grunde und der Höhe nach sachlich gerechtfertigte Vorzugslasten kompetenzgerecht eingeführt. 2. Wegen des Anspruchs auf ein sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Studienbeitragsdarlehen verletzt die Abgabenerhebung das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit weder in seiner - zusammen mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gebildeten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen noch in seiner Funktion als auf die Abwehr ausbildungsbezogener Belastungen gerichtetes Freiheitsrecht. 3. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte können im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studienabgaben keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 16.08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Erforderlichkeit, planerisches Konzept, städtebauliches Konzept, Planungshoheit, Abwägung, Gleichheitssatz, Belastungsgleichheit, Lastengleichheit, innenstadtrelevantes Sortiment, großflächige Handelsbetriebe |
| Stichwort: | Belastungsgleichheit |
| Leitsatz: | Werden für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt (hier: Innenstadtschutz), so müssen die damit verbundenen Lasten (hier: Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit) grundsätzlich gleichmäßig auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden. Ausnahmen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10156/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, WHG, WaStrG, VwVfG, BWG |
| Schlagworte: | Grundwasserentnahmeentgelt, Neubau einer Schleuse, Bundeswasserstraße, Begriff der "Benutzung", Entnehmen/Zutagefördern von Grundwasser, Verhinderung eines vorübergehenden Grundwasserspiegelanstiegs, dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers "dienende" Maßnahme, Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis, Planfeststellung, Konzentrationswirkung, Gesetzgebungskompetenz, Gleichheitssatz, Belastungsgleichheit, (kein) wirtschaftlicher Vorteil der Wassernutzung, Sondervorteil, Lenkungseffekt der Abgabe |
| Stichwort: | Belastungsgleichheit |
| Leitsatz: | 1. Der Entgeltpflicht nach § 13a BWG unterliegen auch Grundwasserentnahmen zum Zweck der Haltung des Grundwasserstandes im Zusammenhang mit Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG. Auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung des entnommenen Grundwassers kommt es nicht an. 2. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht als umfassender Privilegierungstatbestand für Ausbauvorhaben an oberirdischen Gewässern zu verstehen, der ggf. auch der landesrechtlichen Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts entgegensteht, sondern hat lediglich den Zweck einer Befreiung vom Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis in Fällen, die ohnehin der Planfeststellung unterliegen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 2.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf. |
| Schlagworte: | Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung |
| Stichwort: | Belastungsgleichheit |
| Leitsatz: | 1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04 | |
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