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Belange des Naturschutzes

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11312/04.OVG vom 19.01.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Belange des Naturschutzes, Vogelzug, Vogelzugkorridor, Haupt-Vogelfluglinien, Hauptvogelzugkorridor, Vogelzugverdichtungen, Windenergieanlagen, öffentlicher Belang, Beeinträchtigung des Vogelzugs
Stichwort:Belange des Naturschutzes
Leitsatz:Ein Vogelzugkorridor mit überdurchschnittlichem Vogelzuggeschehen kann als öffentlicher Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11312/04.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 11.02 vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL, BayNatSchG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, Eignungsmerkmale, IBA-Verzeichnis 2002, potenzielles FFH-Gebiet, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Vertretbarkeitskontrolle, Alternativlösung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Kohärenzschutz, fachplanerische Abwägung, Belange des Naturschutzes, Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Stichwort:Belange des Naturschutzes
Leitsatz:Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.

Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.

Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 11.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 15.02 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, potentielles FFH-Gebiet, fachplanerische Abwägung, Alternativenprüfung, Belange des Naturschutzes, Verkehrslärmschutz, Kostengesichtspunkte.
Stichwort:Belange des Naturschutzes
Leitsatz:1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.

3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.

4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 15.02


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