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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 43.07 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:Elektro-Richtlinie, ElektroG
Schlagworte:Elektro- und Elektronikgerät, Gerätekategorie, Sportgerät, Sportausrüstung, Bekleidungsgegenstand, Fußbekleidung, Sportschuh, Primärfunktion, elektrischer Strom, Betrieb, ordnungsgemäßer, Hersteller, Registrierung, Vertriebsverbot, Feststellungsklage, Subsidiarität, FAQ-Leitfaden, Hinweise BMU
Stichwort:Bekleidungsgegenstand
Leitsatz:Der Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist nur eröffnet, wenn der in Frage stehende Gegenstand einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aufgeführten Kategorien zugeordnet werden kann. Ein nicht ausschließlich zum Laufen verwendbarer Sportschuh bleibt ein - im Gesetz nicht aufgeführter - Bekleidungsgegenstand, auch wenn er mit elektrischen und elektronischen Bauteilen ausgestattet ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 43.07




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