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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 65.05 vom 31.05.2006

Rechtsgebiete:VwZG, WPflG
Schlagworte:Musterungsbescheid, Bekanntgabe, Zustellung, Empfangsbekenntnis, Zustellungswille, Bekanntmachungswille, Heilung, Rechtsbehelfsbelehrung
Stichwort:Bekanntmachungswille
Leitsatz:Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n.F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) geheilt werden.

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach "Bekanntgabe" des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 65.05




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