JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bekanntgabe
| Rechtsgebiete: | IfSG, VwVfG |
| Schlagworte: | Allgemeinverfügung, Bekanntgabe, E-Mail, Empfangsbote, Empfangsvertreter, Gesundheitsschädling |
| Stichwort: | Bekanntgabe |
| Leitsatz: | 1. Die individuelle Bekanntgabe einer an einen bestimmten Personenkreis gerichteten Allgemeinverfügung schränkt deren Adressatenkreis nicht ein. Die Bekanntgabe an eine natürliche Person, die zugleich mehrere juristische Personenen nach außen vertritt, bewirkt deshalb (auch) eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen, wenn diese vom Adressatenkreis der Allgemeinverfügung erfasst sind. 2. Ein Verstoß gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit kann nur dann eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn die geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde aufweist und dies offenkundig ist. Davon ist bei einer von einer Gemeinde erlassenen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 IfSG nicht auszugehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 13 LA 153/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Anhörungsrüge, Zustellung, Bekanntgabe, Fristbeginn, Wiedereinstieg |
| Stichwort: | Bekanntgabe |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 319/08 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Bekanntgabe, Beschluss, Beschwerde, Erledigung, Festsetzung, Frist, Hauptsache, Streitwert, Wiedereinsetzung, Zustellung |
| Stichwort: | Bekanntgabe |
| Leitsatz: | Zur Einhaltung der Streitwertbeschwerdefrist bei Erledigung in der Hauptsache. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 159/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GmbHG, HGB, LVwG SH, VwGO |
| Schlagworte: | Abstandsfläche, Außenbereich, Bekanntgabe, Biogasanlage, Brandschutz, Drittschutz, Explosionsgefahr, GmbH, GmbH & Co. KG, Handelsgesellschaft, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Komplementär, Nachbar, Nachbarschutz, Nichtigkeit, Rücksichtnahme, Verwaltungsakt, Vorgesellschaft |
| Stichwort: | Bekanntgabe |
| Leitsatz: | 1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. 2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten. 3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen. 4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein. 5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2). 6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 39/08 | |
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