JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beitreibung
| Rechtsgebiete: | LAG, VermG |
| Schlagworte: | Schadensausgleich i.R. einer Wegnahme eines Hausgrundstücks bei Zurückerlangung des Eigentums an dem Grundstück durch den Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolger, Unanfechtbarkeit eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides ohne Auferlegung eines Ablösebetrags eines Berechtigten |
| Stichwort: | Beitreibung |
| Leitsatz: | Bestand der Schaden in der Wegnahme eines Hausgrundstücks, so ist dieser Schaden erst dann im Sinne des § 342 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeglichen, wenn der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat. Dafür genügt die Unanfechtbarkeit eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides nur dann, wenn dem Berechtigten kein Ablösebetrag auferlegt worden ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 24.08 | |
| Rechtsgebiete: | FAfG, BWaldG, HAfG, BVerfGG, GG |
| Stichwort: | Beitreibung |
| Leitsatz: | Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe (im Anschluss an das Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -). |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 743/01 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, KAG |
| Schlagworte: | Ausschließliche Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) nach § 133 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung, Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge des Eintritts der Zahlungsverjährung |
| Stichwort: | Beitreibung |
| Leitsatz: | Die in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB angeordnete Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) erfolgt nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung, nicht dagegen bei einem Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge Eintritts der Zahlungsverjährung. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 10.08 | |
| Rechtsgebiete: | AbsatzfondsG, GG |
| Stichwort: | Beitreibung |
| Leitsatz: | Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvL 54/06 | |
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