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Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 13/4 R 69/07 R vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:SGB VI, GG
Schlagworte:Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege von nicht Pflegeversicherten - Beitragszahlung - Verfassungsmäßigkeit
Stichwort:Beitragszahlung
Leitsatz:Für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die nicht Pflegeversicherte pflegen, sind keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten; die für sie entrichteten freiwilligen Beiträge gelten auch nicht (wie nach der bis zum 31.3.1995 geltenden Rechtslage) auf Antrag als Pflichtbeiträge. Dies ist nicht verfassungswidrig.
Volltext: BSG - Urteil, B 13/4 R 69/07 R



HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 877/07 vom 26.11.2007

Rechtsgebiete:TVG, InsO, BGB, VTV/Bau, ZPO
Schlagworte:Insolvenz, Beitragszahlung, Freistellung Arbeitnehmer, Bautarifverträge
Stichwort:Beitragszahlung
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 877/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 458/00 vom 11.09.2003

Rechtsgebiete:TierSG, LSA-GTSK
Schlagworte:Aujeszky-Krankheit, Krankheit, Aujeszkysche, Schweinepest, Schweinemast, Beitragszahlung, Tierseuchenkasse, Entschädigung, Verschulden, Untersuchung, Blutprobe, Untersuchungsintervall, Tierbestand, Meldung : Tierbestand, Stundung, Billigkeit, Härte, Genehmigung, Gesetzesänderung
Stichwort:Beitragszahlung
Leitsatz:1. Eine die Entschädigung des § 66 Nr. 1 TierSG nach § 69 Abs. 1 TierSG ausschließende Pflicht-verletzung liegt vor, wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält.

Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten; auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen.

2. Eine nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG beachtliche Pflichtverletzung schließt die Entschädigung aus, wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet.

Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen.

3. Der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist erfüllt, wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird.

Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist.

4. Zur Frage, wann der Entschädigungsausschluss wegen geringer Schuld entfällt und wann eine unbillige Härte anzunehmen ist (§ 70 TierSG).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 458/00


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