JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beitragsschuldverhältnis
| Rechtsgebiete: | AO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Adressat, Auslegung, ausstellende Behörde, Behörde, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsschuldverhältnis, Berichtigungsbescheid, Bestandskraft, Dienststelle, Doppelbelastung, Doppelveranlagung, Eigenbetrieb, Einmaligkeit der Beitragserhebung, endgültig, Ergänzung, Erhebungspflicht, Erstbescheid, Nachforderung, Nacherhebung, objektiver Erklärungswert, Rücknahme, sachliche Beitragspflicht, Stadt, Stadtverwaltung, Vergleich, Vertrauensschutz, Verwaltungsträger, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Beitragsschuldverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint). 3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 610/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA, ZVG |
| Schlagworte: | Beitragsschuldverhältnis, Eigentumswechsel, Grundpfandrecht, Last, öffentliche, Sicherung, dingliche, Zwangsversteigerung |
| Stichwort: | Beitragsschuldverhältnis |
| Leitsatz: | Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 232/07 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürKO |
| Schlagworte: | Abwasserbeitrag, Antrag, Rückzahlung, rückzahlungspflichtig, Aufgabenträger, Frist, Bearbeitung, Satzungsrecht, Anpassung, Beitragsgläubiger, Beitragsschuldverhältnis, Privilegierung, Beitragspflicht, Zeitpunkt, Fälligkeit, Doppelbelastung, Wechsel, Einrichtungsträger |
| Stichwort: | Beitragsschuldverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 besteht nur für diejenigen Aufgabenträger, die vor dem 01.01.2005 als Beitragsgläubiger Abwasserbeiträge erhoben haben und die seit Inkrafttreten der Neuregelungen des ThürKAG 2005 noch Abwasserbeiträge nach Maßgabe der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 erheben. Im Falle eines vor dem 01.01.2005 bewirkten Wechsels des Aufgabenträgers, der die Abwasserbeiträge erhoben hat, besteht deshalb weder für den neuen Aufgabenträger noch für den früheren Aufgabenträger eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005. 2. Wenn die Beitragszahler, bei denen der Aufgabenträger vor dem 01.01.2005 gewechselt hat, weder gegen den alten noch gegen den neuen Aufgabenträger einen Rückzahlungsanspruch haben, handelt es sich nur scheinbar um eine Lücke in der Regelung der Privilegierungstatbestände und Rückzahlungspflichten nach dem ThürKAG 2005. Tatsächlich handelt es sich um das Problem der Vermeidung von Doppelbelastungen der Beitragszahler bei einem Wechsel des Aufgabenträgers und damit um ein Problem, auf das die Übergangsbestimmungen des ThürKAG 2005 überhaupt nicht zugeschnitten sind. 3. Unabhängig von den zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im Abwasserbeitragsrecht sind bei jeder Art eines Trägerwechsels der öffentlichen Einrichtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen und Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Dem kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 101/07 | |
| Rechtsgebiete: | AO-1977, ThürKAG, ThürKO |
| Schlagworte: | Rückzahlung, Wasserbeitrag, Beitragsschuldverhältnis, Erstattung, Aufgabenträger, Rückzahlungspflicht, Rückzahlungsberechtigter, Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge |
| Stichwort: | Beitragsschuldverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Bei dem landesgesetzlichen Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977. 2. Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ist nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten hat oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 87/06 | |
"Beitragsschuldverhältnis - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum