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OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 182/08 vom 18.12.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verein, Mitgliedschaft, Austritt aus Verein, Grundentscheidung, Satzung, Beitragsregelung
Stichwort:Beitragsregelung
Leitsatz:1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.

2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Vereinsmitglied nicht zugemutet werden kann, und wenn der zum Austritt berechtigende wichtige Grund nicht in der Risikosphäre des seine Mitgliedschaft kündigenden Vereinsmitglieds liegt.

3) An einer als Grundentscheidung in die Satzung des Vereins aufzunehmende Beitragsregelung fehlt es, wenn in der Satzung nicht geregelt ist, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen des Vereinsmitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schlüssel zu entrichten sind. Eine solche Grundentscheidung kann bei einem im Vereinsregister eingetragenen Verein weder durch einen nicht im Vereinsregister eingetragenen Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch eine tatsächliche Übung ersetzt werden.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 182/08




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