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Beitragshöhe

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, KAG RhPf
Schlagworte:Spruchreife, Verpflichtung zur Spruchreifmachung, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensmangel, Geldleistungsverwaltungsakt, Ausbaubeitrag, Aufrechterhaltung, Teilbetrag, Beitragshöhe, Neuberechnung, Korrektur, mehrere Rechtsfehler, Beitragsminderung, Beitragserhöhung, Gemeindeanteil, Anliegeranteil, Beurteilungsspielraum, Satzungsgeber
Stichwort:Beitragshöhe
Leitsatz:1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).

2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.

3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10095/05.OVG vom 09.08.2005

Rechtsgebiete:GG, HeilBG
Schlagworte:Kammerbeitrag, Landespsychotherapeutenkammer, Jahresbeitrag, Regelpflichtbeitrag, Beitragsmaßstäbe, Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Kostendeckungsgrundsatz, Kostenschätzung, Prognosespielraum, Vorteilsbegriff, verflüchtigter Vorteil, Mitgliedsstatus, Pflichtmitglied, angestelltes Mitglied, teilzeitbeschäftigtes Mitglied, Beitragsstruktur, Beitragstarif, Beitragshöhe, Einheitsbeitrag, gestaffelter Beitrag, Lastengleichheit, faktisches Belastungsgefälle, einkommensabhängige Tarifgestaltung
Stichwort:Beitragshöhe
Leitsatz:Ein einheitlicher, einkommensunabhängiger, am Prinzip der formalen Lastengleichheit orientierter Jahresbeitrag zu einer berufsständischen Kammer mit in freier Praxis niedergelassenen -, abhängig beschäftigten - sowie in Teil- und Vollzeit tätigen Mitgliedern, ist wegen der berufsakzessorisch unterschiedlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliederbestandes mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nur zu vereinbaren, wenn das faktische Belastungsgefälle unter den Beitragspflichtigen nicht sehr intensiv ist, der davon betroffene Personenkreis verhältnismäßig klein bleibt und eine gerechtere Beitragsgestaltung auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stößt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10095/05.OVG

BSG – Urteil, B 2 U 32/03 R vom 05.07.2005

Rechtsgebiete:SGG, RVO, SGB VII
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren, Streitgegenstand, keine Klageerweiterung analog § 96 Abs 1 SGG, Veranlagungs- und Beitragsbescheid, Widerspruchsverfahren, gesetzliche Unfallversicherung, Beitragsrecht, Beitragshöhe, Gefahrtarif, Gewerbezweigbildung, Belastungsprinzip, Technologieprinzip, gewerbetypische Unfalllast, erhebliche Abweichung, Anspruch auf Verselbständigung, eigener Gewerbezweig, Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig, Fachhochschule
Stichwort:Beitragshöhe
Leitsatz:1. Veranlagt der Unfallversicherungsträger seine Mitgliedsunternehmen nach einem Gefahrtarif, der auf Gewerbezweigen aufbaut, so müssen die Gewerbezweige eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt.

2. Einen Gewerbezweig bilden Unternehmen, die nach Art und Gegenstand verwandt sind.

3. Besteht bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig folgen.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 32/03 R


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