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JuraForum.deUrteileSchlagwörterBbeitragsfähiger Aufwand 

beitragsfähiger Aufwand

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 N 05.3049 vom 22.06.2007

Rechtsgebiete:KAG, Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Schlagworte:Kurbeitrag, Kurbeitragssatzung, erhebungsberechtigte Gemeinde, heilklimatischer Kurort, Anerkennung, beitragsfähiger Aufwand
Stichwort:beitragsfähiger Aufwand
Leitsatz:Die Berechtigung einer Gemeinde, Kurbeiträge zu erheben, folgt aus ihrer staatlichen Anerkennung als Kur- oder Erholungsort. Auf die Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen, kommt es nicht an.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 N 05.3049



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11637/06.OVG vom 14.03.2007

Rechtsgebiete:KAG, StVG, StVO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsanlage, Straßenausbau, einmaliger Beitrag, Beitragsfähigkeit, beitragsfähiger Aufwand, Aufwand, Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Umbau, Neuerrichtung, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung, beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme, Ausbesserung, Teileinrichtung, Straßenbestandteil, Nutzungsdauer, Lebensdauer, übliche Nutzungsdauer, übliche Lebensdauer, Baumangel, Erneuerungsbedarf, Erneuerungsbedürftigkeit, Stützmauer, Geländer, Absturzsicherung, Verkehrsschild, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kostenträger, Verkehrseinrichtung, Verkehrssicherungspflicht
Stichwort:beitragsfähiger Aufwand
Leitsatz:Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel.

Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11637/06.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.06 vom 14.09.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO, KAG NRW, GO NRW
Schlagworte:Straßenbaubeitrag, Stadtwerke, nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung, beitragsfähiger Aufwand, Selbstkostenpreis, Entgeltanteil, Gewinnzuschlag, Regiekostenaufschlag, Unternehmerwagnis, Gewinnerzielung, öffentliches Preisrecht, Selbstverwaltungsgarantie, Kernbereich, Organisationshoheit, Verfahrensfehler, absoluter Revisionsgrund, gesetzlicher Richter, unterbliebene Vorlage, Großer Senat, Abweichung, Divergenz
Stichwort:beitragsfähiger Aufwand
Leitsatz:1. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen.

2. Die Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat eines Oberverwaltungsgerichts kann einen im Rahmen der Zulassung der Revision rügefähigen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen.

3. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 VwGO) setzt voraus, dass es sich um eine Divergenz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei Anwendung ein und derselben Norm des Landesrechts handelt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10389/06.OVG vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:BauGB, KAG, BGB
Schlagworte:Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Verkehrsanlage, Straßenausbau, Ausbauaufwand, Ausbaubeitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Berechenbarkeit, Abrechnung, Rechnung, Abrechenbarkeit, Aufwand, beitragsfähiger Aufwand, Beitragspflicht, interne Kosten, Fachamt, Tiefbauamt, Bauverwaltungsamt, Kostenermittlung, Aufwandsermittlung, Schlussrechnung, letzte Unternehmerrechnung, Honorar, Verjährung, Verjährungsfrist, Festsetzungsfrist, verjährte Forderung, Eigenleistung, Eigenleistungen, gemeindliche Eigenleistungen
Stichwort:beitragsfähiger Aufwand
Leitsatz:Die Ausbaubeitragspflicht entsteht nach Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Berechenbarkeit des Aufwands, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. mit dem Eintritt der Verjährung der betreffenden Forderung (Fortführung von OVG RP, KStZ 2005, 116 = NVwZ-RR 2005, 846, ESOVGRP).

Gemeindliche Eigenleistungen, die in den Ausbauaufwand einfließen, können bereits bewertet werden, wenn das jeweilige Fachamt der Gemeinde sie ermitteln kann. Ihre Berechenbarkeit hängt also nicht davon ab, dass das Fachamt sie dem für die Beitragserhebung zuständigen Bauverwaltungsamt der Gemeinde mitgeteilt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10389/06.OVG


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