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Beitragserhebungsrecht

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 311/03 vom 09.09.2003

Rechtsgebiete:LSA-KAG, VwGO, GG
Schlagworte:Stundung, Auswahl, Antrag, Rechtsschutz, vorläufiger, Hauptsache : Vorwegnahme, Rechtsschutz, effektiver, Auslegung, verfassungskonforme, Beitragserhebungsrecht, Selbstverwaltung
Stichwort:Beitragserhebungsrecht
Leitsatz:1. Begehrt der Beitragspflichtige eine Stundung, so kann er diesen Gesichtspunkt nicht über eine Anfechtung des Beitragsbescheids und damit im vorläufigen Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO geltend machen, sondern ist auf den Weg des § 123 Abs. 1 VwGO verwiesen.

2. Eine Stundung kann regelmäßig nicht im Weg einer einstweiligen Anordnung erlangt werden, weil dadurch die Hauptsache vorweg genommen würde. Ausnahmen sind nur mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG denkbar.

3. § 13a KAG LSA enthält zwei Stundungsmöglichkeiten, deren Voraussetzungen sich gegenseitig ausschließen.

§ 13a Abs. 2 KAG LSA muss wegen des verfassungsrechtlich verankerten Beitragserhebungsrechts der Gemeinden dahin ausgelegt werden, dass durch diese Vorschrift nicht nur die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 KAG LSA ausgeschlossen werden, sondern auch dessen Rechtsfolgen.

4. Der Beitragspflichtige muss sich deshalb mit seinem Antrag für eine der Alternativen des § 13a KAG LSA entscheiden und kann nicht von der einen auf die andere "umsteigen".
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 311/03




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