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Beitragserhebungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 701/04 vom 18.03.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, LSA-GO, LSA-KAG
Schlagworte:Bestimmtheit, Vertrauensschutz, Beitragsbescheid, Verwaltungsakt, belastender Beitragspflicht, Beitragserhebungspflicht, Beitragserhebung, einmalige Beitragspflicht, sachliche : Entstehung
Stichwort:Beitragserhebungspflicht
Leitsatz:1. Ein Verwaltungsakt (hier: kommunalaufsichtliche Anordnung) ist hinreichend bestimmt, wenn sich die Regelung mindestens aus der Begründung sowie weiteren, dem Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen ergibt.

2. Die Gemeinden und Zweckverbände sind verpflichtet, die Beitragspflicht der durch die Anlage Begünstigten in vollem Umfang auszuschöpfen (Beitragserhebungspflicht).

Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, so ist bis zum Eintritt der Festsetzungs-verjährung nachzufordern (Nach-Veranlagung).

Dies kann die Kommunalaufsicht anordnen.

3. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wonach nicht noch einmal für die Kosten derselben beitragsfähigen Anlagen herangezogen werden darf, wer bereits in vollem Umfang zu einem endgültigen Beitrag veranlagt worden ist, verbietet nicht Nach-Veranlagungen bis zur Grenze der Beitragspflicht.

Für die Höhe sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich.

4. Im leitungsgebundenen Beitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten einer gültigen Beitragssatzung.

5. Das Kommunalabgabenrecht Sachsen-Anhalts unterscheidet nicht zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Beitragspflichten und enthält auch nicht durch eine Verweisung auf die Abgabenordnung ein Verbot der Nach-Erhebung.

6. Der Beitragsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt und begründet bei nicht voller Aus-schöpfung der Beitragspflicht in der Regel keinen Vertrauensschutz gegen eine Nach-Erhebung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 701/04



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 561/04 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit, Vorteil, Vorteil : Allgemeinheit, Grundstück, übergroßes, Satzung, Billigkeit, Beitragserhebungspflicht
Stichwort:Beitragserhebungspflicht
Leitsatz:1. Die Beitragserhebungspflicht sowie der Billigkeits-Charakter des § 6c LSA-KAG verlangen wohl eine Auslegung des § 6c Abs. 2 Satz 2 LSA-KAG dahin, dass unter "übergroß" ein Wert von 30 % oder mehr zu verstehen sein wird.

2. § 6c Abs. 2 Satz 2 LSA-KAG verbietet es jedenfalls, Grundstücke als "übergroß" zu behandeln, die unterhalb des 30-%-Werts liegen.

3. Einziges Kriterium für die Aufteilung der Vorteile auf die Allgemeinheit und die Anlieger im § 6 Abs. 5 LSA-KAG ist die Möglichkeit der In-Anspruch-Nahme.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 561/04

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 214/02 vom 15.09.2004

Rechtsgebiete:GG, KV M-V, KAG M-V
Schlagworte:Kalkulation, Schmutzwasserkanalbaubeitrag, ortsgesetzgeberisches Ermessen, Begriff der öffentlichen Einrichtung, Anlagenbegriff, Willkürverbot, Beitragserhebungspflicht, Flucht ins Privatrecht, Vorausleistung, Ablösung, Gemeinschaftseinrichtung, rechnerische Kostenzuordnung, Hebeanlage
Stichwort:Beitragserhebungspflicht
Leitsatz:1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ist ein rechtlicher. Er wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind.

2. Wird bei einer bestehenden Einrichtung ein Teil der Abwasserbeseitigung wieder ausgegliedert, ist lediglich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG der anzulegende Prüfungsmaßstab. Vor diesem Hintergrund hält im vorliegenden Fall die Organisationsentscheidung des Beklagten, die Anlagen, Anlagenanteile bzw. Anteile der Anlagen, die der Entsorgung des Schmutzwassers eines Großeinleiters dienen, auszugliedern, einer rechtlichen Überprüfung stand.

3. Wenn sich eine ortsgesetzgeberische Entscheidung, für die Entsorgung der Industrieabwässer eines Großeinleiters eine eigenständige (zweite) öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung zu schaffen, im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten hätte, ist es dem Beklagten im Grundsatz auch nicht verwehrt, stattdessen diesen atypischen Sonderfall aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

4. Die Benutzer der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung können sich in einem solchen Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag mit einem Dritten, der - rechtlich gesehen - nicht Mitbenutzer der kommunalen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist, rechtsfehlerhaft ist.

5. Zur Aufteilung der Kosten einer Kläranlage, die nur teilweise der öffentlichen Einrichtung dient.

6. Zur Berücksichtigung von Fördermitteln im Rahmen der Kalkulation eines Kanalbaubeitrages.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 214/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10430/04.OVG vom 07.06.2004

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Vorausleistung, Umdeutung, Entstehen der Beitragspflicht, endgültige Heranziehung, Heranziehungsbescheid, Änderung, Aufhebung, Widerruf, Rücknahme, Teilbeitrag, Teilbetrag, Einmaligkeit, Einmaligkeit der Beitragserhebung, Beitragsentstehung, Nacherhebung, Nachveranlagung, Kosten, Kostenspaltung, Beitragserhebungspflicht
Stichwort:Beitragserhebungspflicht
Leitsatz:Der Senat hält daran fest, dass der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG (auch) auf §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässt (im Anschluss an das Urteil vom 24. Februar 1982 - 6 A 286/80 -, AS 17, 223 <227 f.>).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10430/04.OVG


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