JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beitragserhebung
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG, LWG |
| Schlagworte: | Ausbau, Ausbaubeiträge, Ausbauaufwand, Aufwand, Beitragserhebung, Straßenbaulastträger, Straßenbaulast, Baulast, Gemeindestraße, Investitionskostenanteil, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenentwässerungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Mischkanal, Kanalisation, Abwasserbeseitigungspflicht, tatsächliche Kosten, Durchschnittssatz |
| Stichwort: | Beitragserhebung |
| Leitsatz: | 1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil. 2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11364/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG, LWG, BaustellV |
| Schlagworte: | Ausbau, Ausbaubeiträge, Ausbauaufwand, Aufwand, Beitragserhebung, Straßenbaulastträger, Straßenbaulast, Baulast, Gemeindestraße, Investitionskostenanteil, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenentwässerungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Mischkanal, Kanalisation, Abwasserbeseitigungspflicht, tatsächliche Kosten, Durchschnittssatz, Baustellenverordnung, Sicherheitskoordination, Gesundheitskoordination |
| Stichwort: | Beitragserhebung |
| Leitsatz: | 1. Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil. 2. Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 11364/08.OVG -) 3. Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung können beitragsfähig sein. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10141/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, BauGB |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Entwässerungseinrichtung, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Beitragserhebung, Einmaligkeit der Beitragserhebung, Umlegung, Umlegungsverfahren, Baulandumlegung, grundbuchrechtlicher Grundstücksbegriff, Grundstücksbegriff, Grundbuchblatt, öffentliche Last, Einwurfsgrundstück, Zuteilungsgrundstück, Surrogation, Surrogationsgrundsatz |
| Stichwort: | Beitragserhebung |
| Leitsatz: | Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und -erhebung verbietet die (erneute) Veranlagung von Grundstücksteilen, für die vor einer Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden und verjährt war. Allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung der Grundstücke im Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen. Weil Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, gehen sie in der Baulandumlegung auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, bleiben also auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10724/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, LSA-GO, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Bestimmtheit, Vertrauensschutz, Beitragsbescheid, Verwaltungsakt, belastender Beitragspflicht, Beitragserhebungspflicht, Beitragserhebung, einmalige Beitragspflicht, sachliche : Entstehung |
| Stichwort: | Beitragserhebung |
| Leitsatz: | 1. Ein Verwaltungsakt (hier: kommunalaufsichtliche Anordnung) ist hinreichend bestimmt, wenn sich die Regelung mindestens aus der Begründung sowie weiteren, dem Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen ergibt. 2. Die Gemeinden und Zweckverbände sind verpflichtet, die Beitragspflicht der durch die Anlage Begünstigten in vollem Umfang auszuschöpfen (Beitragserhebungspflicht). Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, so ist bis zum Eintritt der Festsetzungs-verjährung nachzufordern (Nach-Veranlagung). Dies kann die Kommunalaufsicht anordnen. 3. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wonach nicht noch einmal für die Kosten derselben beitragsfähigen Anlagen herangezogen werden darf, wer bereits in vollem Umfang zu einem endgültigen Beitrag veranlagt worden ist, verbietet nicht Nach-Veranlagungen bis zur Grenze der Beitragspflicht. Für die Höhe sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. 4. Im leitungsgebundenen Beitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten einer gültigen Beitragssatzung. 5. Das Kommunalabgabenrecht Sachsen-Anhalts unterscheidet nicht zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Beitragspflichten und enthält auch nicht durch eine Verweisung auf die Abgabenordnung ein Verbot der Nach-Erhebung. 6. Der Beitragsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt und begründet bei nicht voller Aus-schöpfung der Beitragspflicht in der Regel keinen Vertrauensschutz gegen eine Nach-Erhebung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 701/04 | |
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