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Beitragsbescheid

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 31/07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:AMPreisV, AO, ApoG, ApobetrO, GG, HKG, VwVfG
Schlagworte:Apotheke, Apotheker, Apothekerkammer, Apothekerkammerbeitrag, Äquivalenzprinzip, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsmaßstab, Beitragssatz, Bekanntmachung, Bekanntmachung, amtliche, Gleichheitsgrundsatz, Gleichheitssatz, Höchstbeitrag, Kammermitglieder, Schätzung, Umsatz, Zweitbescheid
Stichwort:Beitragsbescheid
Leitsatz:1. Der Kammerbeitrag eines Apothekeninhabers durfte jedenfalls bis zum Jahr 2004 uneingeschränkt nach dem gesamten Jahresumsatz erhoben werden. Weder die Begrenzung der Beitragspflicht auf einen Höchstbeitrag noch die Privilegierung von Sonderumsätzen war verfassungsrechtlich geboten.

2. Nach §§ 25, 26 HKG muss der Beitragssatz im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht werden.

3. Die Apothekerkammer ist berechtigt, den Jahresumsatz zu schätzen, wenn der Apothekeninhaber keine entsprechende Erklärung abgibt.

4. Zur Auslegung von Schreiben einer Kammer als Beitragsbescheid.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 31/07



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZKO 610/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:AO, ThürKAG
Schlagworte:Adressat, Auslegung, ausstellende Behörde, Behörde, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsschuldverhältnis, Berichtigungsbescheid, Bestandskraft, Dienststelle, Doppelbelastung, Doppelveranlagung, Eigenbetrieb, Einmaligkeit der Beitragserhebung, endgültig, Ergänzung, Erhebungspflicht, Erstbescheid, Nachforderung, Nacherhebung, objektiver Erklärungswert, Rücknahme, sachliche Beitragspflicht, Stadt, Stadtverwaltung, Vergleich, Vertrauensschutz, Verwaltungsträger, Beitragsrecht
Stichwort:Beitragsbescheid
Leitsatz:1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint).

3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 610/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 59/04 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Beitragsbescheid, Verböserung, Widerspruchsverfahren, Herstellung, endgültige Erschließungseinheit, Erforderlichkeit
Stichwort:Beitragsbescheid
Leitsatz:1. Eine unterbliebene Anhörung zu einer beabsichtigten Verböserung im Widerspruchsverfahren (§ 71 VwGO) allein berechtigt nicht zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids; denn das Erschließungsbeitragsrecht schließt die Verböserung im Vorverfahren ersichtlich nicht aus, wie schon die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahte Pflicht zur Nacherhebung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Erschließungsbeiträge selbst nach Eintreten der Bestandskraft zeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwG 79, 163 [166]). Daraus folgt erst recht die Pflicht, etwaige Veranlagungsfehler schon im Vorverfahren auch zu Lasten des Widerspruchsführers zu korrigieren, so dass in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 5. März 1997 - BVerwG 8 B 37.97 -, juris)

2. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629).

3. Eine (Erschließungs-)Einheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) setzt die funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsanlagen voneinander voraus. In dem bezeichneten funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen typischerweise eine (Haupt-)Straße und eine von ihr abzweigende selbständige Sackgasse, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der (Haupt-)Straße erfüllen kann.

4. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist ausgerichtet zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). In beiden Anwendungsfällen ist der Gemeinde ein prinzipiell gleich weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, dessen äußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, mithin sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - BVerwG 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [253]), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 59/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 701/04 vom 18.03.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, LSA-GO, LSA-KAG
Schlagworte:Bestimmtheit, Vertrauensschutz, Beitragsbescheid, Verwaltungsakt, belastender Beitragspflicht, Beitragserhebungspflicht, Beitragserhebung, einmalige Beitragspflicht, sachliche : Entstehung
Stichwort:Beitragsbescheid
Leitsatz:1. Ein Verwaltungsakt (hier: kommunalaufsichtliche Anordnung) ist hinreichend bestimmt, wenn sich die Regelung mindestens aus der Begründung sowie weiteren, dem Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen ergibt.

2. Die Gemeinden und Zweckverbände sind verpflichtet, die Beitragspflicht der durch die Anlage Begünstigten in vollem Umfang auszuschöpfen (Beitragserhebungspflicht).

Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, so ist bis zum Eintritt der Festsetzungs-verjährung nachzufordern (Nach-Veranlagung).

Dies kann die Kommunalaufsicht anordnen.

3. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wonach nicht noch einmal für die Kosten derselben beitragsfähigen Anlagen herangezogen werden darf, wer bereits in vollem Umfang zu einem endgültigen Beitrag veranlagt worden ist, verbietet nicht Nach-Veranlagungen bis zur Grenze der Beitragspflicht.

Für die Höhe sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich.

4. Im leitungsgebundenen Beitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten einer gültigen Beitragssatzung.

5. Das Kommunalabgabenrecht Sachsen-Anhalts unterscheidet nicht zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Beitragspflichten und enthält auch nicht durch eine Verweisung auf die Abgabenordnung ein Verbot der Nach-Erhebung.

6. Der Beitragsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt und begründet bei nicht voller Aus-schöpfung der Beitragspflicht in der Regel keinen Vertrauensschutz gegen eine Nach-Erhebung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 701/04


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