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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 196/08 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Einigungsstelle, Beisitzer, Vergütung, Betriebsratsbeschluss, Bestreiten, Rechtsmissbrauch, Abtretung
Stichwort:Beisitzer
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 196/08



BAG – Beschluss, 7 AZN 427/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Stichwort:Beisitzer
Leitsatz:Das Präsidium eines Landesarbeitsgerichts kann in dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan die bei dem Gericht berufenen ehrenamtlichen Richter allen Kammern zuweisen.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 AZN 427/08

LAG-HAMM – Beschluss, 13 Ta 444/08 vom 13.08.2008

Rechtsgebiete:RVG, ArbGG
Schlagworte:Gegenstandswert, Beschlussverfahren, Einigungsstelle, Vorsitzender, Anzahl, Beisitzer, zwei Anträge, ein Beschlussverfahren
Stichwort:Beisitzer
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 Ta 444/08

BSG – Beschluss, B 1 SF 1/08 R vom 22.04.2008

Rechtsgebiete:SGB V, SGG, GVG, GG, SGB X, GWB, EWGRL 665/89, EGRL 66/2007, EG
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - ausschließliche Zuständigkeit - ordentliche Gerichtsbarkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Streitigkeiten gegen Entscheidung der Vergabeklammern - Verwaltungsaktqualität - Verbotsverfügung bzgl Abschluss von Arzneimittel - Rabattverträgen - gerichtliche Überprüfung -Primärrechtsschutz - Behördenprinzip - Rechtsträgerprinzip -Verfassungsrecht - Europarecht
Stichwort:Beisitzer
Leitsatz:1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet.

2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften verlangen, dass ausschließlich Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Entscheidungen der Vergabekammern überprüfen.

3. Bei den Entscheidungen der Vergabekammern handelt es sich um Verwaltungakte einer Behörde, nicht dagegen um Rechtsprechung durch Gerichte.
Volltext: BSG - Beschluss, B 1 SF 1/08 R


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