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Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 1013/2000 vom 14.11.2000

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, Aussage gegen Aussage, Terminsverlegungsantrag, Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers
Stichwort:Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
Leitsatz:Leitsatz

1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat" und/oder wegen "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage"

2. Zur ausreichenden Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers bei der Bescheidung eines Terminsverlegungsantrags.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 1013/2000




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