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Beiordnung Rechtsanwalt

Entscheidungen der Gerichte




OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 8 WF 107/07 vom 18.05.2007

Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Schlagworte:Beiordnung Rechtsanwalt, Verkehrsanwalt
Stichwort:Beiordnung Rechtsanwalt
Leitsatz:Wäre einer Partei neben einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt auch ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen, so kann statt dessen ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet werden, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung begrenzt ist auf die Gesamtvergütung, die an einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt sowie einen Verkehrsanwalt zu zahlen wäre.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 8 WF 107/07



LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 10 Ta 241/04 vom 04.06.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, SGB X, BSHG, ArbGG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Vollstreckungsaussicht, Mahnverfahren, Beiordnung Rechtsanwalt
Stichwort:Beiordnung Rechtsanwalt
Leitsatz:1. Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur dann zu versagen, wenn die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung endgültig beziehungsweise dauernd oder zumindest auf unabsehbare Zeit feststeht und dem Gläubiger kein Rechtsnachteil zum Beispiel durch Verjährung oder durch Zeitablauf bedingte Beweisschwierigkeiten droht.

2. Prozesskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu verweigern, wenn die unbemittelte Partei von verschiedenen gleichwertigen prozessualen Wegen den kostspieligeren beschreitet. Die Einleitung des Mahn- statt des Klagverfahrens ist dabei von ihr nur dann zu verlangen, wenn mit dem Widerspruch des Schuldners nicht zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Schuld förmlich anerkannt oder den Arbeitnehmer auf dessen Zahlungsaufforderung vertröstet und baldige Zahlung angekündigt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vorprozessual die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht bestritten hat und nicht erkennbar ist, weitern Zahlungsaufschub zu erreichen und deshalb davon auszugehen ist, dass er gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird.

3. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die unbemittelte Partei ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO vor dem Arbeitsgericht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Entscheidungsreife der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ungewiss ist, ob, wie und wann sich der Arbeitgeber gegen die Klage verteidigen wird. Arbeitgerichtliche Verfahren sind auch in einfachen gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass bei einer derartigen Ungewissheit im Regelfall auch eine vermögende Partei die Unterstützung durch die Rechtsantragstelle als nicht ausreichend ansehen und sich daher nicht selbst vertreten, sondern vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit de Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wird.

4. Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte und der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen erhalten die §§ 114 ff. ZPO nicht. Es kann von den Arbeitsgerichten auch nicht in diese Normen hinein interpretiert werden. Sie dürfen daher die allgemein bekannte schlechte Finanzlage der öffentlichen Haushalte und insbesondere deren in den letzen Jahren stark gestiegene Belastung durch die Ausgaben für Prozesskostenhilfe nicht als Anlass dafür nehmen, um die Staatskasse zu entlasten. Es ist vielmehr einzig und allein dem Gesetzgeber vorbehalten, im Rahmen des verfassungsrechtlichen Möglichen
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 10 Ta 241/04

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 5 WF 112/03 vom 08.09.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Beiordnung Rechtsanwalt, Unterbevollmächtigter, Verkehrsanwalt
Stichwort:Beiordnung Rechtsanwalt
Leitsatz:Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann der Partei - nach wie vor - neben einem Hauptbevollmächtigten lediglich ein Verkehrsanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter, beigeordnet werden.

Gesetzliche Änderungen im Recht der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte beinhalten insoweit keine Änderung der Rechtslage. Auch die Rechtsprechung des BGH gemäß Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZV 30/02 - (FamRZ 2003, 441; MDR 2003, 233; JurBüro 2003, 202) betreffend die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung von Kosten eines mit der Terminswahrnehmung beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts steht dem nicht entgegen.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 5 WF 112/03


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