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Beiordnung nach Verbindung

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 161/2001 vom 29.11.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Pauschvergütung, Verbindung von Verfahren, Vorverfahrensgebühr, Beiordnung nach Verbindung, umfangreiches Verfahren
Stichwort:Beiordnung nach Verbindung
Leitsatz:1. Dem Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten vor der Verbindung mehrerer Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, steht für jedes der verbundenen Verfahren, in dem er als (Wahl-)Verteidiger vor der Verbindung tätig gewesen ist, eine gesetzliche Gebühr nach §§ 97, 84 Abs. 1 BRAGO zu.

2. Eine für den Pflichtverteidiger nachteilige Sachbehandlung im Gebühren festsetzungsverfahren kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung ausgeglichen werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 161/2001




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