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Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 10 Ta 229/05 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Schlagworte:Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Stichwort:Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Leitsatz:1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann im Wege der Prozesskostenhilfe nur unter den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.

2. Enthält der Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung, ist dennoch davon aus- zugehen, dass dem auswärtigen Rechtsanwalt Terminsreisekosten gegen die die Staatskasse nicht zu erstatten sind.

3. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur bei einer schreibungewandten Partei oder bei großer Entfernung zwischen Gerichtssitz und Wohnort der Partei in Betracht.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 10 Ta 229/05




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