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Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 84/01 vom 26.08.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, Mehrkosten
Stichwort:Beiordnung eines auswärtigen Anwalts
Leitsatz:Aufgrund der Änderung der Zulassungsregelung für Anwälte seit dem 01.10.2000 ist § 121 Abs. 3 ZPO ("Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts") im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entsprechend anzuwenden (Aufgabe der bish. Rspr.)

Dennoch ist der Grundgedanke der Vorschrift, unnötige Reisekosten zu vermeiden, zu beachten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Mehrkosten der Beiordnung auf die der Partei für eine Informationsreise zu einem am Gerichtssitz ansässigen Anwalt entstehenden fiktiven Reisekosten zu beschränken sind.

Diese fiktiven Reisekosten hat der Anwalt in seinem Beiordnungsantrag darzulegen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 84/01



THUERINGER-LAG – Beschluss, 8 Ta 100/97 vom 21.07.1997

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Beiordnung eines auswärtigen Anwalts
Stichwort:Beiordnung eines auswärtigen Anwalts
Leitsatz:1. Ohne tatsächlich oder konkludent erteilte Zustimmung des im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnenden auswärtigen Anwalts ist eine nur eingeschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" oder "unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (auch Ort des Gerichtstages)" unzulässig.

2. Der Richter hat vor seiner Beiordnungsentscheidung gem. § 139 ZPO sein Fragerecht dahin auszuüben, ob der Wahlanwalt mit einer eingeschränkten Beiordnung einverstanden ist oder nicht.

Bejaht der Anwalt die Frage, kann die Beiordnung zu den eingeschränkten Bedingungen mit Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren nach § 121 ff. BRAGO erfolgen.

Verneint er die Frage, muss eine Beiordnung angesichts der gesetzlichen Regelung in § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich abgelehnt werden.

3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO kann die Entstehung von "Mehrkosten" i. S. des § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO dadurch vermieden werden, dass dem beigeordneten Anwalt die Erstattung der Reisekosten in Höhe der "fiktiven" Kosten eines Verkehrsanwaltes zugebilligt wird.
Volltext: THUERINGER-LAG - Beschluss, 8 Ta 100/97


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