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Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 88/02 vom 02.04.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage, Aktensicht
Stichwort:Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage
Leitsatz:1. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

2. Dem Beschuldigten ist in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 88/02




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