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Beiladung im Normenkontrollverfahren

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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 3 D 81/00.NE vom 09.10.2002

Rechtsgebiete:GG, Verfassung des Landes Brandenburg, VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG, BbgVwGG
Schlagworte:Normenkontrolle, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, Beiladung im Normenkontrollverfahren, Recht der Raumordnung und Landesplanung, Regionalplan, Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit), Rechtsstaatsprinzip, Verkündung von Rechtsnormen, "Amtsblatt des Landes Brandenburg"
Stichwort:Beiladung im Normenkontrollverfahren
Leitsatz:1. Die Auslegung einer gesetzlichen Bekanntmachungsvorschrift und die Subsumtion eines Sachverhalts unter diese Vorschrift müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen bereits verfassungsrechtlich, durch das Rechtsstaatsprinzip, geboten ist. Dieses beinhaltet, dass - auch mit dem Veröffentlichungswesen des Landes nicht vertraute - Betroffene sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnorm verschaffen können und diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird.

2. Die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in einem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen (unter Berücksichtigung der konkreten Erscheinungsbedingungen) grundsätzlich nicht, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung "im Amtsblatt des Landes Brandenburg" vorsieht.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 3 D 81/00.NE




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